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Pflegeheim Kostenübernahme / Zuschuss

Ist die Versorgung zu Hause nicht mehr möglich, ist das Pflegeheim meist der richtige Schritt. Sie kommen zeitlich nicht hinterher, dennoch möchten Sie die beste Pflege für die zu pflegende Person. Doch wie ist das Ganze finanziell zu stemmen?

Im Folgenden finden Sie einige Tipps und Tricks sowie Kostenträger, welche die Pflegekosten übernehmen oder bezuschussen.

Qualitätsstufen

Bevor Sie an eine externe Versorgung denken: Pflegeheim müssen sich regelmäßig einer Qualitätsprüfung unterziehen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft dabei mehrere Qualitätsbereiche. Dazu gehören auch Befragungen der Bewohner der jeweiligen Einrichtungen.

Im Folgenden finden Sie Seiten, wo sie (natürlich kostenlos) nach Versorgungsdiensten und deren Qualitätseinstufungen suchen könne:

www.pflege-navigator.de
www.bkk-pflegefinder.de
www.der-pflegekompass.de
www.pflegelotse.de

Pflegeversicherung

Entlastungsbetrag

Menschen mit Pflegegrad erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125€ pro Monat. Dieser Zuschuss ist auch als Entlastungsbetrag bekannt. Diesen erhält man nicht einfach so, sonder muss beantragt werden und setzt voraus, dass Sie sich in häuslicher Pflege befinden und einen Pflegegrad besitzen.

Bei einer stationären Wohnumgebung erhalten Sie bei Pflegegrad 1 ebenso 125€.

Pflegegrad 1 125 €
Pflegegrad 2 125 €
Pflegegrad 3 125 €
Pflegegrad 4 125 €
Pflegegrad 5 125 €

Leistungsbetrag

Befinden Sie sich in stationärer Pflege und haben eine Pflegestufe über Pflegegrad 1, erhalten Sie Zuschüsse in Form eines Leistungsbetrags. Diese Form ist gleichzeitig der Hauptzuschuss der Pflegeversicherung. Der Leistungsbetrag ist zur Mitfinanzierung der Pflege gedacht – d.h. zusätzlich muss meistens noch selbst mitfinanziert werden.

Pflegegrad 1 125 € (via Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2 770 €
Pflegegrad 3 1262 €
Pflegegrad 4 1775 €
Pflegegrad 5 2005 €

Der Hauptzuschuss gilt für diverse stationäre Wohnformen. Dazu gehören neben dem Altersheim und Pflegeheim auch betreutes Wohnen und stationäre Hausgemeinschaften.

Und welche Kosten müssen selbst getragen werden?

Die Lebenshaltungskosten müssen in der Regel von den Heimbewohnern selbst gestemmt werden. Seit 2017 zahlen ab Pflegegrad 2 einen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Das heißt jeder Bewohner des gleichen Heimes zahlt auch den selben Beitrag. Dieser variiert jedoch von Heim zu Heim und richtet sich unter Anderem nach:

Anzahl & entsprechenden Pflegegraden der Heimbewohner
Ausbildungsumlagen
Investitionskosten und
gegebenenfalls Kosten für Sonderleistungen

Schauen Sie hierzu am Besten einmal in die Preisliste der jeweiligen Pflegeeinrichtungen.

Was geschieht, wenn das Einkommen nicht ausreicht?

Falls das Einkommen nicht ausreicht, hilft das Sozialamt mit “Hilfe zur Pflege”-Sozialleistung aus. Den Antrag können Sie schritlich bei Ihrem zuständigen Sozialamt stellen. Vereinbaren Sie hierzu am Besten einen Termin oder rufen Sie vorab an, um sich zu erkundigen.

Tipp: Stellen Sie den Antrag auf “Hilfe zur Pflege” so früh wie möglich, damit die Kosten pünktlich übernommen werden. Das Sozialamt zahlt nur auf Antrag und nicht rückwirkend. Daher ist es wichtig sich frühzeitig zu informieren und entsprechend schnell zu handeln.

Schonvermögen

Bei Inanspruchnahme der “Hilfe zur Pflege” wird in der Regel das gesamte verwertbare Vermögen des Empfängers zugezogen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII & § 12 Abs. 3 SGB II
existieren jedoch zahlreiche Ausnahmen wie etwa Familienerbstücke oder beispielsweise angemessener Hausrat.

Wann sind die Kinder unterhaltspflichtig?

Eltern und Kinder sind in Bezug auf Pflegekosten unterhaltspflichtig, wenn Sie eine bestimmte jährliche Einkommensgrenze überschreiten. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das seit dem 1.1.2020 gilt, werden nur noch Angehörige mit einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € zur Kasse gebeten.

 

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